1. Geltungsbereich
1.1 Diese AllgemeinenGeschäftsbedingungen („AGB") gelten für alle Verträge, die zwischen derKLYMA GmbH, Friesenstraße 51, 50670 Köln, eingetragen im Handelsregister desAmtsgerichts Köln unter HRB 118262 („KLYMA"), und ihren Kunden geschlossen werden.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als KLYMA ihrer Geltung ausdrücklich in Textformzugestimmt hat.
1.3 Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Darstellungen von KLYMA in Werbung, auf der Webseite und in sonstigen Veröffentlichungen sind freibleibend undstellen kein bindendes Angebot dar.
2.2 Angebote von KLYMA haben – soweit im Angebot nicht abweichend angegeben – eine Gültigkeit von 14 Tagen ab Versand.
2.3 Der Vertrag kommt zustande, sobald beide Parteien das Angebot oder eine Auftragsbestätigung (jeweils auch digital) unterzeichnet haben, spätestens jedoch mit Beginn der Leistungsausführung durch KLYMA.
2.4 Der geschuldete Leistungsumfangergibt sich aus dem Angebot nebst Leistungsbeschreibung. Die gesetzlichen Anforderungen an die Beschaffenheit der Kaufsache bzw. des Werks, einschließlich der Anforderungen aus öffentlichen Äußerungen im Sinne des § 434 Abs. 3 BGB, bleiben unberührt.
2.5 Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass KLYMA die technische Realisierbarkeit des Vorhabens im Rahmen der Detailplanung (insbesondere nach dem finalen Techniker-Termin vor Ort) bestätigt. Stellt sich heraus, dass die vertraglich vereinbarten Leistungen technisch nicht oder nur mit erheblichem, im Angebot nicht berücksichtigtem Mehraufwand realisierbar sind, informiert KLYMA den Kunden unverzüglich in Textform; der Vertrag wird in diesem Fall nicht wirksam, es sei denn, die Parteien einigen sich auf eine angepasste Leistung und Vergütung oder der Kunde erklärt in Textform, den Mehraufwand zu tragen. Bereits geleistete Zahlungen des Kunden werden in diesem Fall unverzüglich erstattet; weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe der Ziffer 14.
3.Vertragsgegenstand; Rangfolge; Einsatz Dritter
3.1 KLYMA verkauft, liefert und montiert Wärmepumpen, Klimaanlagen, Photovoltaikanlagen, Batteriespeicher, Wallboxensowie sonstige Energiesysteme und zugehörige Komponenten anderer Hersteller; ferner bietet KLYMA Wartungs- und Serviceleistungen an. Die jeweils geschuldeten Leistungen werden im Einzelvertrag (Angebot nebst Auftragsbestätigung) vereinbart. Ergänzend gelten die den Produkten zugrundeliegenden Herstellerdatenblätter.
3.2 Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsdokumenten gilt folgende Rangfolge: (a) der Einzelvertrag einschließlich individueller Zusatzvereinbarungen, (b) die Zahlungs- und Angebotsbedingungen des jeweiligen Angebots, (c) diese AGB, (d) die Leistungsbeschreibung und Herstellerdatenblätter.
3.3 KLYMA darf sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter (Subunternehmer, Erfüllungsgehilfen) bedienen. Die Haftung von KLYMA für deren Verschulden nach § 278 BGB bleibt unberührt.
4. Preise und Zahlung
4.1 Die Höhe der Preise für die geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Die Preise verstehen sich – falls nicht gesondert ausgewiesen – brutto einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, die in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird.
4.2 Fälligkeit, Zahlungsplan und etwaige Abschlagszahlungen richten sich ausschließlich nach den Zahlungsbedingungen des jeweiligen Angebots. Diese AGB enthalten keinen Zahlungsplan. Soweit dort nichts anderes bestimmt ist, sind Rechnungen innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
4.3 Die im Vertrag vereinbarten Preise basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Kosten für Material, Transport, Löhne, Steuern und Abgaben. Erhöhen sich diese Kostenfaktoren nach Ablauf des 13. Monats nach Vertragsschluss durch Umstände, die KLYMA nicht zu vertreten hat und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, ist KLYMA berechtigt, die Preise entsprechend der nachgewiesenen Kostenentwicklung anzupassen, höchstens jedoch im Umfang der Veränderung des Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts seit Vertragsschluss. Eine Anpassung ist höchstens einmal pro Kalenderjahr zulässig. Sinken die Kostenfaktoren, ist KLYMA in gleichem Umfang zur Preissenkung verpflichtet. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 8 % gegenüber dem vereinbarten Preis ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform fristlos zu kündigen; in diesem Fall werden nur die bisdahin erbrachten Leistungen vergütet.
5. Fördermittel; Förderservice
5.1 Die Beauftragung erlischt (auflösende Bedingung), sobald und soweit das BAFA bzw. die KfW den Antrag auf Förderung des vertragsgegenständlichen Vorhabens nicht bewilligt, sondern durch Ablehnungsbescheid versagt. Bereits geleistete Zahlungen für noch nicht erbrachte Leistungen werden in diesem Fall unverzüglich erstattet; bereits erbrachte Leistungen werden nach Aufwand abgerechnet, soweit der Kunde deren Ausführung vor Förderentscheidung ausdrücklich verlangt hat.
5.2 Der Förderantrag wird durch den Kunden im jeweiligen Förderportal (z. B. „Meine KfW") selbst gestellt. KLYMA unterstützt den Kunden hierbei, insbesondere durch Erstellung und Bereitstellung der förderrelevanten Unterlagen (u. a. der Bestätigung zum Antrag, „BzA", über einen zugelassenen Energieeffizienz-Experten) sowie als Ansprechpartner für Fragen rund um die Förderung. Soweit der Kunde wünscht, dass KLYMA Erklärungen gegenüber Förderstellen für ihn abgibt, erfolgt dies ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten schriftlichen Vollmacht. Eine Überlassung oder Nutzung persönlicher Zugangsdaten des Kunden zu Förderportalen erfolgt nicht.
5.3 KLYMA schuldet keine Förderfähigkeit des Vorhabens und keine Förderung in bestimmter Höhe. Für die Rückforderung von Fördermitteln, die auf einem Verstoß des Kunden gegen Förderbedingungen oder auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Kunden beruht, haftet KLYMA nicht. Die Haftung von KLYMA für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie nach Ziffer 14 bleibt unberührt.
5.4 Der Kunde stellt KLYMA die für die Förderung erforderlichen Unterlagen und Vollmachten unverzüglich und innerhalbgesetzter Fristen zur Verfügung. KLYMA weist darauf hin, dass eine verzögerte Übermittlung zur Ablehnung des Förderantrags führen kann.
6. Leistungszeit; Termine; höhere Gewalt; Teilleistungen
6.1 Liefer- und Ausführungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Die Einhaltung der Leistungspflichten von KLYMA setzt die rechtzeitige undordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.
6.2 Wird KLYMA an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, von KLYMA nicht zu vertretende Umstände (z. B. Lieferengpässe bei Herstellern trotz kongruenter Eindeckung, Streik, behördliche Anordnungen, Pandemie, Naturereignisse) gehindert, verlängern sich Liefer- und Ausführungsfristen in angemessenem Umfang. KLYMA informiert den Kunden unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
6.3 KLYMA ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist und seine berechtigten Interessen nicht unangemessen beeinträchtigt werden.
6.4 Der Kunde kann einen vereinbarten Ausführungstermin bis sieben Kalendertage vor dem Termin kostenfrei verschieben. Sagt der Kunde einen vereinbarten Termin später als sieben Kalendertage vor dem Termin ab oder verschiebt ihn, kann KLYMA pauschalierten Ersatz des hierdurch entstehenden Aufwands in Höhe von 100 EUR verlangen; bei Absage oder Verschiebung weniger als 24 Stunden vor dem Termin in Höhe von 400 EUR. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die kurzfristige Absage nicht zu vertreten hat. Dem Kunden bleibt jeweils der Nachweis gestattet, dass KLYMA kein oder einwesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten; eine geleistete Pauschale wird angerechnet.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1 Der Kunde stellt KLYMA alle für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung, beantwortet Fragen zum Vorhaben wahrheitsgemäß undvollständig und sorgt dafür, dass der Leistungsort zum vereinbarten Termin zugänglich und im Arbeitsbereich frei geräumt ist sowie er selbst oder eine benannte Person als Ansprechpartner erreichbar ist.
7.2 Der Kunde ist dafür verantwortlich,dass die baulichen und anlagentechnischen Voraussetzungen am Aufstellungs- bzw. Montageort vorliegen, soweit deren Herstellung nicht ausdrücklich von KLYMA geschuldet ist. Bei Photovoltaikanlagen zählt hierzu insbesondere die statische Eignung des Daches für die zusätzliche Last der Anlage; der Kunde hat Zweifeln an der Eignung durch Prüfung eines hierfür qualifizierten Unternehmens nachzugehen. Die werkvertraglichen Prüf- und Hinweispflichten von KLYMA bleiben unberührt.
7.3 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und verzögert sich hier durch die Leistungserbringung, kann KLYMA für den hierdurch entstehenden Mehraufwand (insbesondere vergebliche Anfahrten, Stillstand eingeplanter Montagekapazitäten) eine Pauschale in Höhe von 400 EUR brutto pro verzögertem Werktag verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass KLYMA kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Mehraufwand entstanden ist.Weitergehende gesetzliche Ansprüche von KLYMA (insbesondere aus §§ 642, 643 BGB) bleiben unberührt; eine geleistete Pauschale wird angerechnet.
8. Kündigung durch den Kunden; Entschädigung
8.1 Das gesetzliche Recht des Kunden zur freien Kündigung des Werkvertrags (§ 648 BGB) sowie ein gesetzliches Widerrufsrecht bleiben unberührt.
8.2 Kündigt der Kunde den Vertrag nach Vertragsschluss und nach Ablauf einer etwaigen gesetzlichen Widerrufsfrist,ohne dass KLYMA dies zu vertreten hat, kann KLYMA eine pauschale Entschädigungverlangen: (a) vor Beginn der Heizlastberechnung bzw. der Detailplanung 5% der Auftragssumme, (b) nach Beginn der Heizlastberechnung bzw. der Detailplanung 10% der Auftragssumme, (c) nach abgeschlossener Heizlastberechnung bzw. Detailplanung und Erhalt der Förderbestätigung 20% der Auftragssumme. Bereitserbrachte und vergütete Leistungen werden angerechnet.
8.3 Dem Kunden bleibt in allen Fällen der Nachweis gestattet, dass KLYMA eine Entschädigung überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe zusteht. KLYMA bleibt der Nachweis eines höheren Anspruchs nach § 648 Satz 2 BGB gestattet.
9. Abnahme
9.1 Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachten Leistungen nach Fertigstellung und Inbetriebnahme abzunehmen. Über die Abnahme wird ein gemeinsames Protokoll erstellt.
9.2 KLYMA ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Teilleistungen (z. B. Installation der Wärmepumpe, Dachmontage einer Photovoltaikanlage, Installation eines Batteriespeichers oder einer Wallbox) Teilabnahmen zu verlangen, soweit die berechtigten Interessen des Kunden nicht unangemessen beeinträchtigt werden.
9.3 Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Die Rechte des Kunden wegen dieser Mängel bleiben unberührt.
9.4 Nimmt der Kunde die Leistung nicht innerhalb einer von KLYMA gesetzten angemessenen Frist ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist und KLYMA ihn bei Fristsetzung auf die Folgen hingewiesen hat, gilt die Abnahme als erfolgt (§ 640 Abs. 2 BGB).
10. Gefahrübergang
10.1 Die Gefahr des zufälligenUntergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Abnahme derLeistung auf den Kunden über.
10.2 Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf ihn über, in dem er in Annahmeverzug gerät. In diesem Fall kann KLYMA Ersatz der durch den Annahmeverzug entstehenden Mehrkosten (z. B. Lager- und Transportkosten) verlangen, soweit der Kunde die Nichtannahme zu vertreten hat.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 KLYMA behält sich das Eigentum angelieferten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises aus dem jeweiligen Vertrag vor, soweit die Sachen nicht durch Einbau wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden sind (§§ 93, 94, 946 BGB).
11.2 Vor vollständiger Bezahlung ist der Kunde nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Sachen zu verpfänden, zu veräußern oder Dritten zur Nutzung zu überlassen. Bei Zugriffen Dritter (z.B. Pfändung) hat der Kunde auf das Eigentum von KLYMA hinzuweisen und KLYMA unverzüglich zu informieren.
11.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist KLYMA nach den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere nach erfolgloser angemessener Fristsetzung) berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und noch nicht eingebaute Vorbehaltsware herauszuverlangen.
12. Gewährleistung (Mängelrechte)
12.1 Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte und die gesetzlichen Verjährungsfristen. Für Arbeiten an einem Bauwerk beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
12.2 Für Mängel, die nachweislich darauf beruhen, dass die gelieferten Sachen vom Kunden oder von nicht durch KLYMA beauftragten Dritten unsachgemäß verändert, bearbeitet, repariert oder entgegender Bedienungs- und Wartungsvorgaben betrieben wurden, haftet KLYMA nicht. Die Mängelrechte des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.
12.3 Verwendet KLYMA auf Wunsch des Kunden vom Kunden beigestelltes Material, prüft KLYMA dieses vor Einbau im Rahmen des Zumutbaren auf offensichtliche Tauglichkeit und weist auf erkennbare Bedenken hin. Für Mängel, die nachweislich auf nicht erkennbaren Fehlern des beigestellten Materials beruhen, haftet KLYMA nicht.
12.4 KLYMA bittet den Kunden, erkennbare Mängel zeitnah anzuzeigen, damit sie schnell behoben werden können. Die gesetzlichen Mängelrechte und Fristen des Kunden bleiben von einer unterbliebenen oder verspäteten Anzeige unberührt.
13. Garantien
13.1 KLYMA übernimmt keine eigenen, über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehenden Garantien, soweit nicht im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart.
13.2 Herstellergarantien sind freiwillige Leistungen der jeweiligen Hersteller; Inhalt, Umfang und Voraussetzungen (z. B. eine jährliche Wartung durch einen zugelassenen Fachbetrieb) ergeben sich ausschließlich aus den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers. KLYMA bietet entsprechende Wartungen an. Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden gegenüber KLYMA bestehen unabhängig von solchen Garantien und werden durch diese nicht eingeschränkt.
14. Haftung
14.1 KLYMA haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von KLYMA, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
14.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) – d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf – ist die Haftung von KLYMA auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
14.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, aus der Übernahme einer Garantie sowie wegen arglistigenV erschweigens eines Mangels bleibt unberührt.
14.4 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von KLYMA.
15. Widerrufsrecht für Verbraucher
15.1 Ist der Kunde Verbraucher (§ 13BGB), steht ihm bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312b, 312c,312g, 355 BGB zu. Maßgeblich ist die dem Kunden gesondert übergebene Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular.
15.2 Soweit der Vertrag ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB ist, gilt das Widerrufsrecht nach § 650l BGB; auch hierüber wird der Kunde gesondert belehrt.
16. Aufrechnung; Zurückbehaltung
16.1 Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
16.2 Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte des Kunden, insbesondere wegen Mängeln, bleiben unberührt.
17. Datenschutz
KLYMA verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden zur Erfüllung des Vertrags (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und gibt sie an Dritte nur weiter, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Einzelheiten, insbesondere die Informationen nach Art. 13, 14 DSGVO, ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter www.klyma.de/datenschutz.
18. Verbraucherstreitbeilegung
KLYMA ist nicht bereit und nichtverpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen.
19. Schlussbestimmungen
19.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Dies gilt nicht für individuelle Vertragsabreden im Sinne des § 305b BGB; diese haben stets Vorrang und sind formfrei wirksam. Die Parteien werden den Inhalt mündlicher Abreden zu Beweiszwecken in Textform dokumentieren.
19.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Kunde Verbraucher, bleiben zwingende verbraucherschützende Bestimmungen des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts unberührt.
19.3 Erfüllungsort für die Montage- und Installationsleistungen ist der im Vertrag vereinbarte Leistungsort; im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
19.4 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von KLYMA. Gegenüber Verbrauchern mit Wohnsitz in Deutschland gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
19.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.